Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fleischwangen

 

 

§ 1

Name des Vereins

 

Der Name des Vereins lautet „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fleischwangen“ Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg einzutragen. Nach Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.

 

§ 2

Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Sitz des Vereins ist Fleischwangen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3

Zweck des Vereins

 

Der Verein gibt sich die Aufgabe, die Freiwillige Feuerwehr Fleischwangen zu unterstützen. Insbesondere kümmert er sich um den Erhalt und die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, den Erhalt und die Beschaffung einer Feuerwehrfahne, das ideelle und finanzielle Fördern von gesellschaftlichen Anlässen, die die Feuerwehr positiv in der Öffentlichkeit darstellt.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder dürfen als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, ausgenommen ist der Auslagenersatz.

 

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist ein Förderverein im Sinne §§ 58 Nr.1 der Abgabenordnung, welcher seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke der in §3 der Satzung genannten Einrichtung verwendet.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zwecken und Zielen des Vereins zustimmen und entsprechen.

 

Natürliche und juristische Personen können die Aufnahme in den Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung beim Vereinsvorstand, durch Tod oder Ausschluss.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn der Verein in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder feststellt, dass, ohne weitere Begründung, ein Verbleiben im Verein nicht erwünscht wird.

 

§6

Beiträge

 

Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Die Höhe der Mitgliederbeiträge setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest. Nähere Details werden in der Beitragsordnung festgelegt, welche in der Vorstandschaft beschlossen wird.

 

Spenden sind darüber hinaus ausdrücklich erwünscht und werden direkt für den Vereinszweck verwendet.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

·       die Mitgliederversammlung

·       der Vorstand

·       die Vorstandschaft

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt online auf der Homepage der Feuerwehr Fleischwangen (feuerwehr-fleischwangen.de). Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellt.

 

Der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestes 2 Wochen vorher ein.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

·       Entgegennahme des Berichts des Vorstands

·       Entgegennahme des Kassenberichts des Kassiers

·       die Wahl und die Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft

·       die Wahl von 2 Rechnungsprüfern jeweils für eine Periode

·       die Festsetzung der Beiträge sowie die Art der Einzugsweise und die Befreiung von der Beitragszahlung

·       die grundsätzlichen Schritte, die zur Erzielung des Vereinszweckes als zweckmäßig angesehen werden

·       Satzungsänderungen

·       die Auflösung des Vereins

 

Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 1 Woche vorher beim Vorsitzenden einzureichen. Bei der Mitgliederversammlung können Anträge dann eingereicht werden, wenn mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder diesen durch Unterschrift schriftlich vorgelegten Antrag unterstützt.

 

Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

Zu den Beschlüssen über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig. Ein Mitglied kann auch dann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in einer Mitgliederversammlung (die Tagesordnung muss den Ausschlusspunkt enthalten) feststellt, dass ein Verbleib im Verein nicht mehr gewünscht wird.

 

Den Vorsitz bei Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der erste stellvertretende Vorsitzende. Sämtliche Vereinsbeschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung gefasst und vom gewählten Protokollanten in einem Protokoll niedergeschrieben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit angenommen, sofern keine Ausnahmen geregelt sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 

§ 9 Abs. 1

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

·       dem Vorsitzenden

·       dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

·       dem Kassier

·       dem Schriftführer

 

Diese Personen sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wobei die Vertretung grundsätzlich durch 2 dieser Personen zu erfolgen hat. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer beschränkt auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden.

 

§9Abs. 2

Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus

 

·       dem Vorsitzenden

·       dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

·       dem Kassier

·       dem Schriftführer

 

Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

Die Beschlüsse der Vorstandschaft können nur gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Vorstandschaft zustimmt

 

Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auch auf schriftlichem Weg herbeiführen.

 

§ 10

Amtszeit

 

Die Amtszeit von Vorstand und Vorstandschaft beträgt 5 Jahre. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 11

Kassier

 

Der Kassier führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und ist zuständig für die Erteilung - soweit zulässig - entsprechenden Spendenbescheinigungen. Der Kassier hat jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben.

 

§ 12

Der Schriftführer

 

Der Schriftführer fertigt über alle Sitzungen ein entsprechendes Protokoll. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 13

Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fleischwangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zur Förderung des Feuerschutzes zu verwenden hat.

 

§ 14

 

Sofern im Zuge des Eintragungsverfahrens, angeregt durch das Registergericht, sonstigen Verwaltungsbehörden oder das Finanzamt, redaktionelle Satzungsänderungen notwendig werden, ist hierzu der Vorstand ermächtigt. Der Vorsitzende hat über eine Satzungsänderung insoweit der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15

Liquidation

 

Bei Auflösung des Vereins wird der amtierende Vorstand zu Liquidatoren bestellt.

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.11.2022 beschlossen und am 13.07.2023 aktualisiert.